Verhaltenskodex / Code of Conduct (CoC)
Präambel
Die Coppenrath Verlag GmbH & Co. KG – im folgenden Coppenrath Verlag genannt – versteht sich als weltweit agierendes Unternehmen mit einer großen Verantwortung gegenüber seinen eigenen Mitarbeitenden sowie seinen Kundinnen und Kunden und Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern. Daher verpflichtet sich der Coppenrath Verlag zu klaren Grundsätzen, welche die grundlegenden Sozial- und Umweltstandards beinhalten und in Form eines Verhaltenskodex zusammenfasst werden. Der Coppenrath Verlag bekennt sich zur „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (UNO, 1948), zur „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung der UN“ (1992), zur „ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ (1998) sowie zu den „Prinzipien des Global Compact“ (UN, 1999). Die Ergebnisse dieser internationalen Abkommen liegen dem Verhaltenskodex zu Grunde.
Geltungsbereich und Einhaltung des Verhaltenskodex
Dieser Verhaltenskodex gilt sowohl für den Coppenrath Verlag selbst als auch für seine direkten Geschäftspartner und für die von den direkten Geschäftspartnern eingesetzten sonstigen Beauftragten bzw. Subunternehmen, die in die Produktionsprozesse und die Wertschöpfungskette eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund verpflichtet der Coppenrath Verlag seine Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen auf die Einhaltung der nachfolgenden Mindeststandards. Der Lieferant stellt sicher, dass der Verhaltenskodex auch von den von ihm beauftragten Sublieferanten eingehalten wird.
Der Coppenrath Verlag behält sich das Recht vor, die nachfolgenden Standards jederzeit selbst oder durch Sachverständige vor Ort zu überprüfen. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Prüfungen aktiv zu begleiten und dem Coppenrath Verlag oder seinen Vertretern ungehindert Zugang zu den Betriebsräumen zu verschaffen und evtl. Management- oder Mitarbeiterbefragungen kooperativ zu begleiten.
1) Einhaltung von Gesetzen
Geschäftspartner verpflichten sich, die jeweils gültigen nationalen Vorschriften, Gesetze und Rechtsordnungen, die ihren Geschäftsbetrieb reglementieren, zu befolgen. Sie werden die branchen-üblichen Mindeststandards erfüllen und möglichst übererfüllen.
2) Zwangsarbeit
Die ILO-Konventionen 29 und 105 sind einzuhalten. Jegliche Form von Zwangs- und Pflichtarbeit ist untersagt. Kein Beschäftigter darf direkt oder indirekt durch Gewalt und/oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden. Der Arbeitgeber darf von den Beschäftigten nicht verlangen, bei der Einstellung Geldbeträge oder Ausweisdokumente beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Die Geschäftspartner räumen ihren Arbeitnehmern das Recht ein, ihren Arbeitsplatz zu verlassen und ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber zu kündigen.
3) Kinderarbeit
Kinderarbeit und ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konventionen 138 und 182 sind nicht zulässig. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, sind diese vorrangig zu beachten. Bezüglich des Mindestalters, ab dem Arbeit bzw. Beschäftigung zulässig ist, gelten die in ILO-Konvention 138 definierten Standards, um die volle geistige und körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu ermöglichen.
4) Diskriminierung
Der Geschäftspartner hat Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Sinne der ILO-Konventionen 100 und 111 in seinem Unternehmen sicherzustellen. Jedwede Diskriminierung bei Anstellung, Beschäftigung oder Kündigung aufgrund von ethnischer oder nationaler Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion, sozialer Herkunft, politischer Gesinnung, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung, Personenstand oder anderen persönlichen Eigenschaften ist nicht zulässig. Für gleichwertige Arbeit erhalten männliche und weibliche Arbeitskräfte das gleiche Entgelt.
5) Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
In Übereinstimmung mit den ILO-Konventionen 87 und 98 muss den Mitarbeitern gestattet sein, von ihrem Recht, Vereinigungen oder Organisationen nach eigener Wahl zum Zwecke der Förderung und dem Schutz der Interessen der Beschäftigten zu gründen bzw. beizutreten, Gebrauch zu machen. In den Ländern, in denen die Rechte auf Vereinigungsfreiheit gesetzlich eingeschränkt sind, sollen alternative Möglichkeiten zur unabhängigen Vertretung der Arbeitnehmerinteressen gestattet werden. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Ihnen ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren.
6) Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Der Geschäftspartner sorgt in Übereinstimmung mit der ILO-Konvention 155 und der ILO-Empfehlung 164 für ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld. Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden. Insbesondere ist für die Bereitstellung und Verwendung etwa erforderlicher Schutzausrüstung, Zugang zu sauberen Sanitäranlagen und zu Trinkwasser in ausreichender Menge zu sorgen. Dies gilt ebenso für alle vom Arbeitgeber bereitgestellten Sozialräume und Mitarbeiterunterkünfte. Zudem wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter regelmäßig über aktuell geltende Gesundheits- und Sicherheitsnormen informiert und geschult werden.
7) Disziplinarmaßnahmen
Jede Form der physischen, psychischen, sexuellen oder verbalen Belästigung, Disziplinierung, Einschüchterung, Nötigung oder Misshandlung ist untersagt. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mir den nationalen Gesetzen unter Beachtung der international geltenden Menschenrechte erfolgen.
8) Arbeitszeit
Die Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeiten stehen im Einklang mit den ILO-Konventionen 1 und 14. Sie entsprechen dem nationalen geltenden Recht oder den branchenüblichen Standards, je nachdem welche Regelung strenger ist. Regelmäßige Arbeitszeiten von nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gelten als zumutbar. Inklusive Mehrarbeit darf die Anzahl von 60 Wochenstunden jedoch nicht überschritten werden.
Der Einsatz von Überstunden soll eine Ausnahme bleiben, stets freiwillig sein und zu einem angemessenen Stundensatz vergütet werden. Ferner gewähren die Geschäftspartner ihren Arbeitnehmern das Recht auf Ruhepausen an jedem Arbeitstag und das Recht auf mindestens einen freien Tag alle sieben Tage, sofern keine durch Kollektivverträge festgelegten Ausnahmeregelungen gelten.
9) Vergütung
In Übereinstimmung mit den ILO-Konventionen 26 und 131 zahlen die Geschäftspartner eine angemessene Vergütung, die ausreicht, um den Arbeitnehmern und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Geschäftspartner sind verpflichtet, mindestens den gesetzlichen Mindestlöhnen oder, falls höher, den auf der Basis von Kollektivverhandlungen gebilligten Industriestandards zu entsprechen. Die Löhne sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig in einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu zahlen. Den Beschäftigten sind vollständige und verständliche Informationen über die Zusammensetzung des Arbeitslohns schriftlich auszuhändigen. Lohnabzüge als disziplinarische Maßnahme oder Teilzahlungen in Form von Sachleistungen sind nicht zulässig.
10) Korruption und Bestechung
Jegliche Formen der Bestechung oder Korruption werden vom Coppenrath Verlag nicht toleriert. Alle Geschäftspartner und deren Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung durch Annahme oder Zahlung von geldlichen oder sonstigen (Rück-)Vergütungen entsteht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Annahme und Zuwendung von Geschenken in einzelnen Ländern innerhalb der gesetzlichen Regelungen den Gepflogenheiten von Sitte und Höflichkeit entspricht, schließt aber zugleich auch jegliche gesetzeswidrigen Angebote oder Zuwendungen an Regierungsbeamte aus.
11) Umweltschutz
Der Coppenrath Verlag nimmt das Thema Umweltschutz sehr ernst und sieht dieses Thema als einen integralen Bestandteil seiner Geschäftspraxis und gesellschaftlichen Verantwortung an.
Die Geschäftspartner verpflichten sich, die landesspezifisch geltenden Umweltnormen einzuhalten. Zusätzlich setzt sich der Geschäftspartner dafür ein, Produktionsabläufe zu optimieren, um die Umweltbelastungen so gering wie möglich zu halten. Die Geschäftspartner selbst sowie alle am Produktionsprozess beteiligten Partner verfolgen aktiv eine ressourcenschonende und umweltverträgliche Produktionsweise.
Beschwerdeverfahren
Alle Beschäftigten der Geschäftspartner, der Lieferanten, der nachgeordneten Sublieferanten oder seiner Dienstleister sind berechtigt, Beanstandungen oder Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex dem Coppenrath Verlag anonym zu melden. Die anzeigende Person soll nur solche Hinweise geben, von deren Richtigkeit sie nach bestem Wissen im guten Glauben überzeugt ist.
Coppenrath wird berechtigten Beschwerden nachgehen und mit dem Geschäftspartner in Gespräche eintreten, um Maßnahmen zu definieren, mit denen die aufgezeigten Missstände beseitigt werden können.
___________________________Coppenrath Verlag GmbH & Co. KG
Hafenweg 30
D-48155 Münster
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